Wenn ein Erblasser vor der Eheschließung ein Testament errichtet hat und später stirbt, bevor er das Testament entweder durch einen Nachtrag oder ein neues Testament revidiert hat, ohne den überlebenden Ehegatten als Ehegatten zu bedenken, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser beabsichtigte, den neuen Ehegatten einzubeziehen, es aber vor seinem Tod versäumt hat, dies zu tun.

Um dieses Versäumnis zu korrigieren, hat das Gesetz eine Doktrin des übergangenen Ehegatten (auch bekannt als Doktrin des vorverstorbenen Ehegatten) entwickelt, die es dem übergangenen überlebenden Ehegatten im Allgemeinen erlaubt, einen Erbteil gemäß dem Testament zu erhalten.

Da lebende Treuhandgesellschaften (auch bekannt als inter vivos Treuhandgesellschaften) eine immer wichtigere Rolle bei der Vermögensverteilung nach dem Tod spielen, haben einige Staaten die Doktrin des vorverstorbenen Ehegatten dahingehend modifiziert, dass lebende Treuhandgesellschaften in die Vermögensverteilung des Erblassers an den überlebenden Ehegatten einbezogen werden. Wenn also ein Living Trust nach der Eheschließung oder im Hinblick darauf errichtet wurde, gilt der überlebende Ehegatte nicht als übergangen, selbst wenn das letzte Testament ein voreheliches Testament war.

Es ist umstritten, ob die Doktrin des übergangenen Ehegatten ein Rechtsbehelf zum Schutz der Ehegatten ist oder eine korrigierende Doktrin, um einen mutmaßlichen Fehler des Erblassers zu korrigieren. Zweifellos wurde sie von vielen Gesetzgebern als ein doppeltes Rechtsmittel angesehen, aber heutzutage haben die Lehre vom gemeinschaftlichen Eigentum in den Staaten mit gemeinschaftlichem Eigentum und die Lehre vom Wahlrecht in den Staaten mit getrenntem Eigentum die Bedeutung der Rechtsmittel gegen den übergangenen Ehegatten verringert.

Wurde der Ehegatte absichtlich enterbt?

Hatte der Erblasser die Absicht, den neuen Ehegatten zu enterben oder hat er es einfach versäumt, das voreheliche Testament vor seinem Tod zu revidieren. Die Rechtsprechung hat einige Leitlinien entwickelt, um die Absicht festzustellen.

Wird der Ehegatte im Testament bedacht, aber bevor er zum Ehegatten wird, gilt immer noch die Doktrin des übergangenen Ehegatten, da die Vermutung besteht, dass der Ehegatte als Ehegatte mehr bekommen hätte.

Die Vermutung, dass der Ehegatte unbeabsichtigt übergangen wurde, kann jedoch durch eine der folgenden Möglichkeiten widerlegt werden:

  1. Die Absicht, den Ehegatten auszulassen, ist aus dem Testament ersichtlich;
    • die Absicht muss klar sein, dass dieser bestimmte Ehegatte ausgelassen werden sollte, und die Absicht muss geäußert worden sein, als der Erblasser in Erwägung zog, den Ehegatten zu heiraten;
      • deshalb sind allgemeine Enterbungsklauseln nicht ausreichend, auch nicht eine, die ausdrücklich künftige Ehegatten enterbt.
    • Erfordernisse des §2-301UPC, um die Vermutung zu widerlegen, dass die Unterlassung unbeabsichtigt war:
      • Beweise aus dem Testament;
      • Beweise aus der Testamentsvollstreckung, dass das Testament in der Absicht geschrieben wurde, den Ehegatten zu heiraten;
      • allgemeine Testamentsklausel, dass sie ungeachtet einer späteren Heirat wirksam ist.
  2. Der Erblasser hat den Ehegatten außerhalb des Testaments bedacht;
    • jeder Beweis kann als Beleg dafür angesehen werden, dass Übertragungen außerhalb des Testaments anstelle der testamentarischen Verfügung erfolgten, einschließlich des Betrags der Übertragung.
  3. Die Ehefrau hat auf ihre Rechte auf einen Anteil gemäß dem Testament verzichtet.

Abhilfe

Die allgemeine Abhilfe für die Doktrin des übergangenen Ehegatten besteht darin, dem Ehegatten das zukommen zu lassen, was er gemäß den Erbschaftsgesetzen des Staates geerbt hätte – mit anderen Worten, das Testament wird in Bezug auf den überlebenden Ehegatten widerrufen; daher sind nicht vererbbare Vermögenswerte nicht Gegenstand dieser Abhilfe. UPC §2-301(a) beschränkt den Anteil des übergangenen Ehegatten außerdem auf seinen Erbteil nach etwaigen Zuwendungen an Nachkommen des Erblassers, die nicht auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind.

Wie bereits erwähnt, hat der Rechtsbehelf für den übergangenen Ehegatten an Bedeutung verloren, da alle Staaten entweder eine Gütergemeinschaft oder ein Pflichtteilsrecht haben, das auch nichtvererbbare Vermögenswerte abdeckt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen die Lehre vom übergangenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten mehr bringen kann.

Ein solcher Fall ist, wenn die Ehe kurz war. Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel einen Erbteil, der dem gesamten Nachlass entsprechen kann, wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte, die nicht auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind, oder wenn der Erblasser solche Nachkommen hatte, erhält der überlebende Ehegatte unabhängig von der Dauer der Ehe immer noch ein Minimum. UPC §2-102

In einem Staat, in dem Gütergemeinschaft herrscht, gelten jedoch nur die Einkünfte und das mit diesen Einkünften während der Ehe erworbene Vermögen als Gemeinschaftseigentum; daher wird das Gemeinschaftseigentum in einer kurzen Ehe wahrscheinlich nicht von Bedeutung sein, obwohl der überlebende Ehegatte möglicherweise Anspruch auf Quasi-Gemeinschaftseigentum erheben kann, wenn das Paar erst vor kurzem aus einem Staat mit Gütertrennung umgezogen ist. Ein weiteres Szenario, in dem der Erbteil wahrscheinlich den Anteil des Gemeinschaftsguts übersteigt, liegt vor, wenn der Erblasser vor der Eheschließung über erhebliches Sondervermögen verfügte oder dieses als Schenkung oder Erbschaft erhalten hat und das Sondervermögen nicht als nicht vererbbares Vermögen gehalten wird.

In vielen Staaten mit Gütertrennung, wie z. B. im geänderten Uniform Probate Code von 2008, ist der Pflichtteil durch die Anzahl der Ehejahre begrenzt, wobei der Pflichtteil erst nach 15 Ehejahren auf 100 % des erweiterten Nachlasses angewandt werden kann (siehe Tabelle der Prozentsätze unter Pflichtteil des erweiterten Nachlasses). Wenn jedoch der größte Teil des Vermögens des Erblassers nicht zum Nachlass gehört, übersteigt der Pflichtteil wahrscheinlich den Erbteil des überlebenden Ehegatten.

Ein weiterer Fall, in dem das Rechtsmittel des unterlassenen Ehegatten vorteilhafter sein kann als der Pflichtteil, liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte reicher ist als der Erblasser, da sein Vermögen im Allgemeinen in den erweiterten Nachlass einbezogen wird, wodurch sein Recht auf einen Pflichtteil entfällt. In diesem Fall kann sie immer noch einen Erbteil am Vermögen des Erblassers beanspruchen, da die Erbschaftsregeln das Vermögen des überlebenden Ehegatten nicht berücksichtigen.

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