Häusliche Säuglingsadoption

Die häusliche Säuglingsadoption ist im Wesentlichen der Vorgang, bei dem ein Kind bei einem anderen Elternpaar oder Elternteil untergebracht wird. Alle gesetzlichen Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten gehen auf die neuen Eltern über, und die leiblichen Eltern geben alle ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auf. Ohne vorherige Zustimmung der Adoptionsbehörde kann ein Kind nicht an potenzielle Adoptiveltern zur Adoption vermittelt werden. Ein Kind kann nur von Tusla – The Child and Family Agency oder einer zugelassenen Einrichtung vermittelt werden. Für die Vermittlung des Kindes kommen nur Adoptionsbewerber in Betracht, die über eine gültige Eignungserklärung verfügen.

Um das Adoptionsverfahren einzuleiten, müssen Sie sich mit Ihrer örtlichen Adoptionsstelle von Tusla – Agentur für Kind und Familie in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten der örtlichen Büros finden Sie hier

Wer vermittelt ein Kind zur Adoption?
Nur registrierte akkreditierte Einrichtungen und Tusla – The Child and Family Agency sind gesetzlich berechtigt, Kinder zur Adoption in Irland zu vermitteln. Die Zustimmung der Adoptionsbehörde ist erforderlich, bevor das Kind an seine(n) potenziellen Adoptiveltern vermittelt werden kann. Die zukünftigen Adoptiveltern müssen im Besitz einer gültigen Eignungserklärung sein, bevor ihnen ein Kind zur Adoption übergeben werden kann.

Mindestalter
Angehende Adoptiveltern müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

Oberes Alter
Das Gesetz legt keine obere Altersgrenze für zukünftige Adoptiveltern fest. Das Alter ist jedoch ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Eignung zur Adoption.

Wohnsitz der Adoptiveltern
Die künftigen Adoptiveltern müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staat haben.

Wohnsitz des Kindes
Das Kind muss seinen Wohnsitz im Staat haben.

Religion
Sind die künftigen Adoptiveltern, das Kind und jede Person, deren Zustimmung zum Erlass eines Adoptionsbeschlusses erforderlich ist, nicht alle derselben Religion (falls vorhanden) angehörig, so muss jede Person, deren Zustimmung zum Erlass eines Adoptionsbeschlusses erforderlich ist, die Religion (falls vorhanden) jedes der künftigen Adoptiveltern kennen, wenn sie ihre Zustimmung zur Adoption des Kindes erteilt.

Eignung
Die Adoptionsbehörde kann eine Adoptionsverfügung nur erlassen, wenn sie sich vergewissert hat, dass der oder die Antragsteller geeignet sind, die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind wahrzunehmen. Der/die adoptierende(n) Elternteil(e) müssen zu dem Zeitpunkt, an dem die Adoptionsverfügung erlassen werden soll, im Besitz einer gültigen Eignungserklärung sein.

Statistik
Eine Tabelle über die Anzahl der Adoptionen von Kleinkindern in Irland in den letzten Jahren finden Sie hier.

Informationen über die Schritte bei einer inländischen Adoption von Kleinkindern

Die folgende Bekanntmachung ist der Einfachheit halber im Plural geschrieben, es können sich sowohl Paare als auch alleinige Bewerber bewerben.

Personen, die ein Kind zur Adoption freigeben möchten, sollten sich bei einer der registrierten zugelassenen Stellen oder bei ihrem örtlichen Büro von Tusla – The Child and Family Agency

Bewerber werden einem detaillierten Beurteilungsverfahren unterzogen, um eine Eignungserklärung zu erhalten.

Der Zweck dieser Beurteilung ist es, die Eignung der zukünftigen Adoptiveltern zur Adoption eines Kindes festzustellen. Sie umfasst eine Reihe gemeinsamer und individueller Gespräche und Besuche im Haus der Bewerber. Der Sozialarbeiter erörtert u. a. ihre Beziehung, ihre Motive für die Adoption, ihre Erwartungen an das Kind und ihre Fähigkeit, dem Kind zu helfen, Wissen und Verständnis für seinen natürlichen Hintergrund zu entwickeln.

Wenn ein Kind zur Adoption freigegeben wird, haben die leiblichen Eltern die Möglichkeit, ihre Präferenzen für die Art der Familie, in die sie das Kind geben möchten, darzulegen. Sie können zum Beispiel wünschen, dass das Kind in einer ländlichen Gegend oder in einem anderen Landkreis als dem, in dem sie selbst leben, aufwächst, oder sie können sich für ein Paar entscheiden, das bereits ein Kind hat, damit ihr Kind ein Geschwisterchen bekommt.

Die registrierte zugelassene Stelle oder Tusla – The Child and Family Agency prüft dann die Profile aller Personen, die eine gültige Erklärung über die Eignung und Eignung besitzen. Mindestens drei Profile werden dem/den leiblichen Elternteil(en) des Kindes ohne identifizierende Informationen zur Verfügung gestellt. Der/die Elternteil(e) wählen dann gemeinsam mit dem Sozialarbeiter eines der Profile aus. Der Sozialarbeiter setzt sich mit den betreffenden potenziellen Adoptiveltern in Verbindung, um zu erfahren, ob sie bereit sind, das Kind in ihre Obhut zu geben.

Wenn eine Vermittlung erfolgreich war, besteht der nächste Schritt für die potenziellen Adoptiveltern darin, bei der Adoptionsbehörde einen Adoptionsantrag zu stellen. Der Antrag wird in der Regel über die registrierte zugelassene Stelle oder Tusla – The Child and Family Agency gestellt, die mit ihnen zusammengearbeitet hat. Sie beraten darüber, welche Unterlagen für den Adoptionsantrag erforderlich sind.

Die Adoptionsbehörde schließt eine Adoption in der Regel erst dann ab, wenn die künftigen Adoptiveltern das Kind mindestens sechs Monate lang in ihrer Obhut hatten. Die registrierte zugelassene Stelle oder Tusla – The Child and Family Agency müssen der Behörde mindestens zwei Berichte über die Zeit nach der Vermittlung vorlegen, bevor die Behörde den Antrag auf Erlass einer Adoptionsverfügung prüfen kann. Die Behörde kann unter bestimmten Umständen verlangen, dass die Antragsteller das Kind für einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut haben.

Wichtige Informationen über die Zustimmung

Zustimmung zur Vermittlung
Wenn die Adoption des Kindes von einer registrierten anerkannten Einrichtung oder der Tusla – The Child and Family Agency vermittelt wird, muss die Mutter, der Vater (wenn er ein Vormund ist) oder ein anderer gesetzlicher Vormund eine erste Zustimmung oder ein Einverständnis zur Vermittlung des Kindes zur Adoption durch diese Einrichtung geben. Diese kann jederzeit nach der Geburt des Kindes erteilt werden.

Zustimmung zur Adoptionsverfügung
Die Mutter, der Vater (wenn er Vormund ist) oder ein anderer gesetzlicher Vormund muss in den Erlass der Adoptionsverfügung einwilligen. Die Zustimmung zum Erlass einer Adoptionsverfügung kann erst erteilt werden, wenn das Kind mindestens sechs Wochen alt ist. Sie darf nicht früher als drei Monate vor dem Antrag auf Erlass des Adoptionsbeschlusses erteilt werden. Die Zustimmung zum Erlass einer Adoptionsverfügung muss in einer bestimmten Form und nach einem bestimmten Verfahren erteilt werden, die in Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Die Zustimmung zum Erlass einer Adoptionsverfügung kann jederzeit vor dem Erlass der Adoptionsverfügung zurückgenommen werden.

Rückforderung des Kindes
Wenn eine Mutter vor Erlass des Adoptionsbeschlusses ihre Meinung über die Adoption ändert und ihr Kind zurückfordern will, die Adoptiveltern sich aber weigern, das Kind herauszugeben, so kann sie auf dem Rechtsweg erreichen, dass ihr das Sorgerecht für das Kind zurückgegeben wird.

Absehen von der Zustimmung
Unter bestimmten Umständen, unter denen die Behörde überzeugt ist, dass die Person, deren Zustimmung erforderlich ist, aufgrund geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung zu erteilen, oder dass sie nicht auffindbar ist, kann beim High Court ein Antrag auf Absehen von der Zustimmung gestellt werden, damit die Adoptionsanordnung erlassen werden kann. Der High Court prüft das Wohl des Kindes, bevor er eine Verfügung erlässt.

Keine Zustimmung
Wenn eine Mutter, die ursprünglich der Unterbringung ihres Kindes zur Adoption zugestimmt hat, ihre Zustimmung zum Erlass einer Adoptionsverfügung nicht erteilt, versäumt oder verweigert oder eine bereits erteilte Zustimmung zurückzieht, können die Adoptiveltern, wenn sie eine Adoptionsverfügung für das Kind beantragt haben, beim High Court eine Verfügung beantragen, die die Durchführung der Adoption erlaubt. Der High Court prüft das Wohl des Kindes, bevor er eine Verfügung erlässt.

Statistiken zur inländischen Adoption von Kindern

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