money-icon

DER WIEDERVERWENDBARE „A/B“-Trust

Beim Tod des ersten Ehegatten wird das Vermögen des Trusts in zwei getrennte Trusts aufgeteilt, nämlich den „Survivor’s Trust“ und den „Bypass Trust“. Der „Bypass Trust“ hält im Allgemeinen das Vermögen des verstorbenen Ehegatten, das dem verfügbaren Ausschlussbetrag entspricht, und der „Survivor’s Trust“ hält den Restbetrag des Vermögens des verstorbenen Ehegatten, falls vorhanden (zusammen mit dem gesamten Anteil des überlebenden Ehegatten am Vermögen des Trusts).

Der Nachlass erhält einen ehelichen Abzug für das Vermögen des verstorbenen Ehegatten, das dem Survivor’s Trust zugewiesen wird. Die dem Bypass-Trust zugewiesenen Vermögenswerte werden in den steuerpflichtigen Nachlass des verstorbenen Ehegatten einbezogen; da jedoch der Betrag der dem Bypass-Trust zugewiesenen Vermögenswerte den Bundesnachlasssteuer-Ausschlussbetrag nicht übersteigt, hat der Nachlass des verstorbenen Ehegatten keine Bundesnachlasssteuer zu entrichten.

Der überlebende Ehegatte hat das Recht, zu Lebzeiten alle Einkünfte aus dem Survivor’s Trust zu erhalten, und er kann jederzeit einen Teil des Kapitals des Survivor’s Trust abheben, wenn er dies wünscht.

Der Bypass Trust sieht im Allgemeinen vor, dass der überlebende Ehegatte so viel von den Nettoeinkünften und dem Kapital des Trusts erhält, wie der Treuhänder für seine Gesundheit, seinen Unterhalt und seine Unterstützung für notwendig oder ratsam hält.

Da der Bypass Trust mit dem Tod des ersten Ehegatten unwiderruflich wird und die Rechte des überlebenden Ehegatten an den Vermögenswerten des Bypass Trusts auf die dem überlebenden Ehegatten durch den Treuhandvertrag eingeräumten Rechte beschränkt sind, werden die Vermögenswerte des Bypass Trusts (unabhängig von ihrem künftigen Wert) nicht in den steuerpflichtigen Nachlass des überlebenden Ehegatten beim Tod des überlebenden Ehegatten einbezogen; sondern diese Vermögenswerte werden zusammen mit den im Survivor’s Trust verbleibenden Vermögenswerten zugunsten der Kinder des Paares (und/oder anderer Begünstigter) gehalten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.